Satzung von pbi Deutscher Zweig e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen peace brigades international Deutscher Zweig e.V. und ist im Vereinsregister von Hamburg eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. peace brigades international Deutscher Zweig e.V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 

§ 2 Aufgabe und Zwecks des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Maßnahmen verwirklicht, die helfen, gewalttätige Konflikte auf gesellschaftlicher, nationaler und internationaler Ebene zu lösen. Als dritte Kraft vermittelt der Verein zwischen Konfliktparteien, um Krisen gewaltfrei zu bearbeiten. Er begleitet Friedensbemühungen und schützt Betroffene vor physischer und psychischer Gewalt. Er unterstützt die Suche nach gewaltfreien Lösungen. Der Verein bildet Freiwillige zur Arbeit in Konfliktgebieten aus und sendet sie in diese Gebiete. Dort begleiten sie bedrohte und verfolgte Personen unter strikter Einhaltung des Prinzips der Gewaltfreiheit. Er sammelt Gelder, die für die Finanzierung der Projekte verwendet werden. Der Verein macht Bildungsarbeit im Bereich des globalen Lernens und führt Seminare und Kurse zu aktiver Gewaltfreiheit sowie Demokratie- und Friedenserziehung durch. Zudem widmet er sich einer intensiven Öffentlichkeitsarbeit.

3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Mittel, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Mitgliederversammlung.

2. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist zum 30.6. und 31.12. des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Werden die Interessen des Vereins von dem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Einspruch gegen eine solche Maßnahme muss binnen eines Monats beim Vorstand eingereicht werden.
 

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einberufen. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung zu zugehen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme und Genehmigung des Vorstandsberichtes, die Genehmigung des Rechenschafts-, Finanz- und Prüfberichtes, die Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Haushaltsplans sowie die Wahl der Vorstandsmitglieder, der/des KassenprüferIn, der Delegierten zu Entscheidungsgremien von PBI auf internationaler Ebene und die Verabschiedung einer Geschäftsordnung.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen stimmberechtigten Delegierten vertreten.

5. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus VorstandssprecherIn, stellvertretender VorstandssprecherIn und FinanzreferentIn. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand ist verantwortlich für die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden.

3. Er führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
 

§ 7 Beschlussfassung

1. Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes oder die Auflösung des Vereins ist. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszwecks können nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen.

2. Die Auflösung des Vereins auf der Mitgliederversammlung muss vorher nach § 5 Nr.1 in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 

§ 8 Besondere Vertreter

1. Der Vorstand kann einen oder mehrere besondere Vertreter (§30 BGB) bestellen. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird durch die Bestellung besonderer Vertreter nicht beschränkt. Mitarbeiter der Geschäftsstelle können zusätzlich zum Vorstand zeichnungsberechtigt werden.

2. Die besonderen Vertreter sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig und erstatten dem Vorstand regelmäßig Bericht.
 

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Diese Aufteilung des Vermögens erfolgt, sofern das Finanzamt Hamburg-Nord hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter in der Übernehmenden anerkannt ist.
 

Hamburg, den 4.4.2018