Satzung von pbi Deutscher Zweig e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen peace brigades international Deutscher Zweig e.V. und ist im Vereinsregister von Hamburg eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. peace brigades international Deutscher Zweig e.V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 AUFGABE UND ZWECK DES VEREINS
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Maßnahmen verwirklicht, die helfen, gewalttätige Konflikte auf gesellschaftlicher, nationaler und internationaler Ebene zu lösen. Als dritte Kraft vermittelt der Verein zwischen Konfliktparteien, um Krisen gewaltfrei zu bearbeiten. Er begleitet Friedensbemühungen und schützt Betroffene vor physischer und psychischer Gewalt. Er unterstützt die Suche nach gewaltfreien Lösungen. Der Verein bildet Freiwillige zur Arbeit in Konfliktgebieten aus und sendet sie in diese Gebiete. Dort begleiten sie bedrohte und verfolgte Personen unter strikter Einhaltung des Prinzips der Gewaltfreiheit. Er sammelt Gelder, die für die Finanzierung der Projekte verwendet werden. Der Verein macht Bildungsarbeit im Bereich des globalen Lernens und führt Seminare und Kurse zu aktiver Gewaltfreiheit sowie Demokratie- und Friedenserziehung durch. Zudem widmet er sich einer intensiven Öffentlichkeitsarbeit.
3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Mittel, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Mitgliederversammlung.
2. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist zum 30.6. und 31.12. des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Werden die Interessen des Vereins von dem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Einspruch gegen eine solche Maßnahme muss binnen eines Monats beim Vorstand eingereicht werden.
§ 4 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einberufen. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung zu zugehen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme und Genehmigung des Vorstandsberichtes, die Genehmigung des Rechenschafts-, Finanz- und Prüfberichtes, die Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Haushaltsplans sowie die Wahl der Vorstandsmitglieder, der/des KassenprüferIn, der Delegierten zu Entscheidungsgremien von PBI auf internationaler Ebene und die Verabschiedung einer Geschäftsordnung.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen stimmberechtigten Delegierten vertreten.
5. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 6 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus VorstandssprecherIn und stellvertretender VorstandssprecherIn. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Er ist verantwortlich für die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder bis zur Eintragung ins Amtsregister im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Ein vorzeitiger Rücktritt eines Mitglieds des Vorstands bedarf der Schriftform.
4. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 7 BESCHLUSSFASSUNG
1. Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes oder die Auflösung des Vereins ist. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszwecks können nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen.
2. Die Auflösung des Vereins auf der Mitgliederversammlung muss vorher nach § 5 Nr.1 in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 8 BESONDERE VERTRETER
1. Der Vorstand kann einen oder mehrere besondere Vertreter (§30 BGB) bestellen. Der Vorstand legt die konkreten Aufgaben der besonderen Vertreter:innen innerhalb deren Wirkungskreise in einer Vorstandssitzung fest. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird durch die Bestellung besonderer Vertreter nicht beschränkt. Mitarbeiter der Geschäftsstelle können zusätzlich zum Vorstand zeichnungsberechtigt werden.
2. Die besonderen Vertreter sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig und erstatten dem Vorstand regelmäßig Bericht.
§ 9 DATENSCHUTZ IM VEREIN
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSGneu) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
§ 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Diese Aufteilung des Vermögens erfolgt, sofern das Finanzamt Hamburg-Nord hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter in der Übernehmenden anerkannt ist.
Hamburg, den 17.11.2023